Allgemeine Nutzungsbestimmungen für den Sensopro Hub

Version vom 1. Februar 2025

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Nutzungsbestimmungen («ANB») der Sensopro AG, Südstrasse 4, 3110 Münsingen, CHE-104.649.217 («Sensopro») gelten in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung für die Nutzung des Sensopro Hubs («Software»). Sie werden geschlossen zwischen Sensopro und der Bestellerin resp. dem Besteller («Kunde»).

Gegenstand dieser Vereinbarung sind die folgenden Dokumente, welche einander im Falle eines Konfliktes in absteigender Reihenfolge vorgehen:

  1. Die Bestätigungsmail («Auftragsbestätigung»)
  2. der Auftragsdatenbearbeitungsvertrag (Anhang I)
  3. Die vorliegenden ANB

Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden kommen nicht zur Anwendung.

2 Die Leistungen

2.1 Nutzungslizenz

Sensopro ist Eigentümerin und Inhaberin sämtlicher Rechte an der Software. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte der Software, die dem Kunden gemäss diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wird, stehen Sensopro zu.

Dem Kunden wird für die Dauer dieses Vertrages ein nicht exklusives, unübertragbares, nicht unterlizenzierbares und entgeltliches Nutzungsrecht an der Software für seine eigenen Zwecke und für eine gemäss Auftragsbestätigung bestimme Anzahl Nutzer («Accounts») eingeräumt.

Der Zugriff und die Nutzung der Software erfolgt über einen Standard-Webbrowser (Google Chrome, Firefox, Microsoft Edge Chromium, Opera, Safari). Hierfür stellt Sensopro dem Kunden eine bestimmte Anzahl von Zugängen für die einzelnen Nutzer des Kunden zur Verfügung.

2.2 Lizenzgebühr

Es gelten die beim Vertragsabschluss angefragten und bestätigten Abonnementspreise zuzüglich Mehrwertsteuern. Der Kunde hat die Wahl zwischen einer monatlichen und jährlichen Abrechnung. Der Abonnementspreis wird dem Kunden periodisch (monatlich oder jährlich) über das von ihm gewählte Zahlungsmittel belastet. Zusätzlich zum Abonnementspreis wird eine Aktivierungsgebühr belastet.

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Preisfortbestand. Sensopro kann die Lizenzgebühren jederzeit ändern. Preisanpassungen werden dem Kunden rechtzeitig im Voraus angezeigt. Die neuen Preise gelten bei laufenden Lizenzen jeweils für den nachfolgenden Monat.

Die Zahlung erfolgt mit den von Sensopro akzeptierten Zahlungsmitteln (Kredit- oder Debitkarten, PayPal etc.). Das gewählt Zahlungsmittel wird nach dem Anklicken des Buttons «Kaufen» belastet.

Der Kunde ist Vorleistungspflichtig. Die Lizenzgebühr für einen entsprechenden Monat ist jeweils am letzten Tag des Vormonats fällig. Fällt der letzte Tag auf das Wochenende, so gilt der vorherige Freitag als Fälligkeitstermin.

Fällt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Sensopro ermächtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Zahlt der Kunde auch in einer angesetzten Nachfrist nicht, stellt dies eine wesentliche Verletzung dar.

3 Gewährleistung

3.1 Zusicherungen

Sensopro gewährleistet kein unterbruch- und störungsfreies Funktionieren der Software. Sensopro stellt in Bezug auf die Software eine Verfügbarkeit von 99% im Jahresdurchschnitt sicher, wobei angekündigte Wartungsfenster nicht miteinberechnet werden. Wird die Mindestverfügbarkeit unterschritten, erhält der Kunde nach freiem Ermessen von Sensopro eine Nutzungsgutschrift, die an das Ende der Lizenzperiode angehängt wird. Kommen während der gutgeschriebenen Zeit erneut Verfügbarkeitsunterschreitungen vor, besteht kein Anspruch auf eine erneute Gutschrift.

Die Software entspricht den im Auftragsdatenbearbeitungsvertrag (Anhang I) festgelegten Bestimmungen über die Datensicherheit.

Im Übrigen wird die Software As-Is bereitgestellt. Insbesondere kann die Funktionstüchtigkeit nicht zugesichert werden, wenn ein anderer, als die vertraglich vorgesehenen Browser verwendet wird.

3.2 Gewährleistungsansprüche

Sensopro leistet für die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software und für die damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Backup, Datenhosting, Softwarepflege, etc.) Gewähr gemäss den Bestimmungen in diesem Vertrag.

Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von Sensopro unmittelbar nach deren Inbetriebnahme zu prüfen und allfällige Mängel (namentlich auch Störungen) innert sieben (7) Tagen in Textform zu melden (sog. «Rügefrist»). Versteckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung in Textform zu melden. Die Gewährleistung für versteckte Mängel ist auf sechs Monate ab deren Zugänglichkeit beschränkt und erfolgt nur, soweit der Kunde nachweist, dass der Mangel durch Sensopro zu vertreten ist.

Die Rüge hat eine genaue Beschreibung des Mangels sowie Ausführungen zu dessen Begleit- und Entstehungsumstände zu enthalten.

Der Kunde hat, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vorgesehen ist, ausschliesslich Anspruch auf Nachbesserung. Diese Gewährleistungsbeschränkung gilt auch hinsichtlich der im Rahmen der Nachbesserung erbrachten Leistungen. Sensopro entscheidet über die geeignete Nachbesserungsmethode (Aktualisierungen, Umgehung der Störung, Ersatz durch gleichwertige , etc.). Alle weiteren Gewährleistungsansprüche werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, vollumfänglich ausgeschlossen.

Sensopro kann von einer Nachbesserung absehen, wenn dadurch bei Sensopro in Bezug auf die Lizenzgebühren unangemessene Kosten entstehen, d.h. wenn die Leistungserbringung nicht mehr gewinnbringend ausgeführt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde hat hingegen ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Die Gewährleistungspflicht von Sensopro entfällt, wenn der Kunde (bzw. seine Hilfspersonen):

a) die Rügefristen nicht einhält;

b) die Mängel und deren Begleitumstände nicht nachvollziehbar und detailliert beschreibt;

c) die notwendige Mitwirkung bei der Nachbesserung unterlässt;

d) den Mangel durch eine nicht korrekte Handhabung, eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bzw. Obliegenheiten, einen Systemeingriff oder sonstige Manipulationen verursacht hat.

4 Haftung

Der Kunde haftet für alle Schäden an der Software und an der Infrastruktur von Sensopro, welche durch unsachgemässe oder vertragswidrige Nutzung derselben entstanden sind.

Die Haftung von Sensopro wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Greift kein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss, haftet Sensopro nur insoweit, als das Ereignis durch ihre Versicherung (grundsätzlich und betragsmässig) gedeckt ist.

Sensopro haftet in keinem Fall für:

a) Schäden im Verhältnis des Kunden und seinen Patienten. Sensopro ist in diesem Verhältnis eine Hilfsperson des Kunden und haftet in keinem Fall für die bei der Durchführung entsprechender Übungen und Trainings entstehen Schäden (insbesondre Personen- und Sachschäden);

b)Schäden, die auf eine unsachgemässe Nutzung zurückzuführen sind;

c) Schäden, die entstehen, weil vom Kunden genutzte Hard- oder Software Fehlfunktionen an der Software von Sensopro auslösen oder der Kunde bzw. dessen Hilfspersonen Bedienungsfehler vornehmen;

d) Schäden aufgrund von Verstössen gegen Vertragspflichten des Kunden (namentlich Lizenzbedingungen oder Zahlungspflichten);

e) Schäden infolge von Sensopro nicht zuzurechnenden Ereignissen, Vorgängen oder Verzögerungen, z.B. durch Dritte verursachte Schäden.

f) Schäden, die entstehen, wenn Sensopro aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt (z.b. Krieg oder Unruhen, Epidemien und Pandemien, Naturkatastrophen wie Erbeben, Überflutungen, Waldbrände, Handelshemmnisse, Arbeitskampf, etc.) die Leistungserbringung zeitweise unterbrechen muss oder diese ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Die Leistungspflicht von Sensopro wird im entsprechenden Ausmass sistiert.

Der Kunde ist für die ordentliche Instruktion der Patienten gemäss der Bedienungsanleitung und dem Anschauungsmaterial von Sensopro verantwortlich.

5 Vertragsdauer

5.1 Zustandekommen des Vertrags

Darstellungen von Produkten oder Dienstleistungen auf der Webseite oder in Apps stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Einladung zur Offertstellung dar. Mit dem Anklicken des Buttons «Kaufen» stellt der Kunde eine Offerte für einen Vertragsabschluss nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung von Sensopro zustande. Diese Bestätigung wird dem Kunden per E-Mail gesendet. Zusammen mit der Bestätigungsmail wird der Kunden aufgefordert, ein Passwort für den Zugang zu den Produkten zu erstellen.

5.2 Auflösung des Vertrags

Der Kunde kann den Abonnementsvertrag jederzeit per Ende der aktuellen Abrechnungsperiode (Vgl. Ziff. 2.2) kündigen.

Jede Partei hat das Recht, vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs ausserordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn:

a) die andere Partei eine wesentliche Vertragsbestimmung verletzt, und diese Vertragsverletzung während einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 30 Tagen nicht beseitig wird.

b) gegen den Kunden ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eingeleitet wird; oder

c) der Kunde liquidiert wird oder ihre betriebliche Tätigkeit einstellt.

Mit Dahinfallen des Nutzungsvertrags fallen auch sämtliche Vertragsbestandteile dahin, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche auch nach einer Beendigung Gültigkeit haben (namentlich Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz).

6 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich selbst wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Geheimhaltung in Bezug auf nicht allgemein bekannte Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Vertrags zugänglich werden.

Die Parteien verpflichten die Subauftragnehmer und Mitarbeiter vertraglich zur gleichen Sorgfalt wie vorliegend vereinbart und überbinden diesen allfällige spezielle Berufspflichten wie z.B. das Arztgeheimnis.

Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

7 Datenschutz

Dem Kunden ist bekannt, dass der Abschluss und die Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über ihn, seine Mitarbeitenden und Hilfspersonen, führen kann. Sensopro wird solche Daten primär zur Vertragserfüllung und Verbesserung der Software verwenden.

Im Übrigen können durch die Nutzung der Software, Personendaten von Patienten des Kunden bearbeitet werden. Diesbezüglich wird auf die Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung (Anhang I) verwiesen, die einen integralen Bestandteil des Vertrags bildet.

8 Höhere Gewalt

Ist die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt (bspw. Krieg oder Unruhen; Epidemien und Pandemien am Erfüllungsort; Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überflutungen, Waldbrände; unvorhersehbare Handelshemmnisse oder Energieengpässe; Arbeitskampf; etc. am Erfüllungsort) zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich, sind beide Parteien von ihren Pflichten befreit. Die Leistungspflichten der Parteien werden im entsprechenden Ausmass sistiert.

Sensopro wird dem Kunden im Fall von höherer Gewalt so rasch wie möglich über die Auswirkungen und voraussichtliche Dauer informieren. Sensopro wird alles unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren und die Verfügbarkeit der Software wiederherzustellen.

Schlussbestimmungen

8.1 Referenz

Mit Unterzeichnung dieses Vertrags willigt der Kunde ein, dass Sensopro die Kundenbeziehung auf Marketing-Kanälen als Referenz angeben kann. Bevor Sensopro die Kundenbeziehung auf der Webseite oder sonst wie veröffentlicht, erhält der Kunde die Möglichkeit, innert einer angemessenen Frist zu widersprechen.

8.2 Kommunikation

Mitteilungen zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind mindestens in Textform (bspw. E-Mail) an die andere Vertragspartei zu richten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich die Schriftform vorsieht.

8.3 Übertragbarkeit

Sensopro kann das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne vorgängige Mitteilung auf einen Dritten übertragen.

Die Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder desselben durch den Kunden auf einen Dritten bedarf zur Gültigkeit der vorgängigen Zustimmung durch Sensopro.

8.4 Änderungen des Vertrags

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der ANB werden Bestandteil bestehender Vertragsverhältnisse, sofern der Kunde diese nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme ablehnt.

8.5 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser ANB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und die ungültige Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

8.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des schweizerischen Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG)

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Münsingen.

Anhang I: Vereinbarung über die Auftragsdatenbearbeitung nach Art. 9 DSG bzw. Art. 28 DSGVO >

A. Rolle in der Datenbearbeitung

  1. Der Kunde gilt als Verantwortlicher der Datenbearbeitung. Die Sensopro AG, Südstrasse 4, 3110 Münsingen, CHE-104.649.217 («Sensopro») gilt als Auftragsbearbeiterin.

B. Hauptvertrag

  1. Diese Vereinbarung erweitert den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Sensopro Hub.

C. Gegenstand dieser Vereinbarung

  1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag durch Sensopro.
  2. Gegenstand der Datenbearbeitung sind die im Hauptvertrag aufgeführten Daten- und Personenkategorien (vgl. Abschnitt «Datenverarbeitung»)

  3. Die Datenbearbeitung findet an den folgenden Orten statt: [Belgien,Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern].

  4. Sensopro ist berechtigt, zur Leistungserfüllung Unterauftragsbearbeiter einzusetzen. Sensopro prüft die Unterauftragsbearbeiter sorgfältig und schliesst mit ihnen einen Auftragsdatenbearbeitungsvertrag ab, der im Wesentlichen die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung enthält. Sensopro gibt dem Kunden den Wechsel oder den Beizug eines neuen Unterauftragsbearbeiters mind. 4 Wochen im Voraus in Textform (bspw. via E-Mail) bekannt. In begründeten Fällen kann der Kunde dagegen Einspruch erheben. Können sich die Parteien in der Folge nicht einigen, kann Sensopro den Hauptvertrag mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

D. Rechte und Pflichten der Parteien

  1. Sensopro verpflichtet sich, die bearbeiteten Personendaten zu keinen anderen als den im Hauptvertrag vereinbarten Zwecken zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen von behördlichen Herausgabe- oder Durchsuchungsverfügungen über welche Sensopro den Kunden, falls zulässig, schnellstmöglich in Kenntnis setzt.
  2. Sensopro setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Personen oder Unterauftragsbearbeiter ein, die vertraglich oder gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet und mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut sind.
  3. Sensopro bearbeitet die Personendaten nur im Rahmen von dokumentierten Weisungen des Kunden. Mündliche Weisungen bestätigt der Kunde umgehend in Textform (bspw. via E-Mail). Sensopro weist den Kunden daraufhin, falls eine Weisung gegen geltendes Datenschutzrecht verstösst und setzt eine Bearbeitung so lange aus, bis der Kunde die Weisung in Textform bestätigt.
  4. Sensopro ermöglicht es dem Kunden oder einem von ihm beauftragten Prüfer, Kontrollen betr. die Einhaltung dieser Vereinbarung auszuführen. Solche Kontrollen sind mind. 4 Wochen im Voraus anzukündigen. Der Kunde hat pro Jahr einen Anspruch auf einen kostenlosen Kontrolltag. Darüberhinausgehender Aufwand von Sensopro hat der Kunde zu marküblichen Ansätzen zu vergüten.

Anstelle von Vorort-Kontrollen erbringt Sensopro den Nachweis auf Verlangen schriftlich (bspw. mittels Offenlegung von Audit-, Zertifizierungs- oder sonstigen Prüfergebnissen wie Penetration Tests).

  1. Sensopro stellt die Datensicherheit durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen nach Anhang II sicher. Diese Massnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Sensopro kann alternative adäquate Massnahmen umsetzen. Dabei darf das bisherige Sicherheitsniveau nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen werden dokumentiert.
  2. Sensopro verpflichtet sich ausserdem, den Kunden innert 48 Stunden seit Feststellung über einen Datensicherheitsvorfall zu informieren.
  3. Sensopro unterstützt den Kunden in zumutbarem Umfang bei der Erstellung von Datenschutz-Folgenabschätzungen für den Sensopro Hub sowie zwecks Beantwortung von Betroffenengesuchen und im Rahmen von Behördenanfragen oder -Kontrollen, welche die im Sensopro Hub gespeicherten Personendaten betreffen.
  4. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien und andere technisch notwendige Kopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Datenbearbeitung erforderlich sind.
  5. Auf Verlangen des Kunden, spätestens aber mit Beendigung des Hauptvertrags, löscht Sensopro sämtliche Personendaten des Kunden, vorbehältlich anderweitiger Vereinbarungen (bspw. Backup-Aufbewahrung) oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

E. Dauer der Auftragsbearbeitung

  1. Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie Sensopro Personendaten des Kunden bearbeitet, d.h. ggf. über das Ende des Hauptvertrags hinaus, falls Sensopro resp. deren Unterauftragsbearbeiter noch Backups mit Personendaten des Kunden aufbewahrt. In einem solchen Fall und nach Beendigung des Hauptvertrags beschränkt sich das Kontrollrecht nach Ziff. 10 auf schriftliche Anfragen.

Anhang II: Technische und organisatorische Massnahmen

Es handelt sich nachfolgend um Massnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei berücksichtigt Sensopro den Stand der Technik, die Kosten und die Art, den Umfang und die Zwecke der Bearbeitung.

Sensopro ergreift die folgenden technischen und organisatorischen Massnahmen

  • Zugangskontrollen
  • IAM
  • Datenzugriffe nur mit Authentifizierung
  • Passwortregeln
  • Least-Privilege-Prinzip
  • Need-to-know-Prinzip
  • Zero-Trust-Prinzip
  • TLS enforced
  • ASVS Level 2
  • Backups
  • Firewalls
  • MDM
  • Malwareschutz
  • aktuelles Patchmanagement
  • Trennung produktive/andere Systeme
  • Weisung Informationssicherheit
  • Schulung Informationssicherheit