Version vom 1. April 2026
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Nutzungsbestimmungen («ANB») der Sensopro AG, Südstrasse 4, 3110 Münsingen, CHE-104.649.217 und ihren Tochtergesellschaften Sensopro AB, Hinsholmsgatan 4, 42677 Västra Frölunda, Schweden und Sensopro BV, Poorstraat 11, 4125 TB Hoef en Haag, Niederlande («Sensopro») gelten in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung für die Nutzung der Sensopro MEMBERSHIP («MEMBERSHIP»). Sie werden geschlossen zwischen Sensopro und der Bestellerin resp. dem Besteller («Kunde»).
1.2 Gelten noch andere Bedingungen
Gegenstand der Vereinbarung zwischen Sensopro und dem Kunden können folgende Dokumente sein, welche einander im Falle eines Konflikts in absteigender Reihenfolge vorgehen:
Sensopro kann dem Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der MEMBERHSIP zusätzliche Dienstleistungen oder Services anbieten. In diesem Fall können zusätzliche, dienstleistungsspezifische Bedingungen gelten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden werden ausdrücklich wegbedungen.
1.3 Was regelt dieser Vertrag
Diese ANB regeln in Ergänzung der unter Ziff. 1.2 aufgeführten Dokumente die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der MEMBERSHIP. Die MEMBERSHIP ist eine Ergänzung zur Sensopro Luna und erweitert diese um neue Funktionen. Die MEMBERSHIP kann von Kunden, die bereits eine Sensopro Luna besitzen, als Upgrade oder von Neukunden, zusammen mit einer Sensopro Luna erworben werden. Die Nutzung erfolgt im Abonnement-Modell. Ein Abonnement (nachfolgend «Abo») bezeichnet einen Vertrag, bei dem der Nutzer gegen eine regelmässige Zahlung Zugang zu definierten Leistungen, Inhalten oder Services erhält. Die genauen Bedingungen ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung sowie diesen ANB.
2.1 Softwarelizenz
Dem Kunden wird für die Dauer dieses Vertrags ein nicht exklusives, unübertragbares, nicht unterlizenzierbares und entgeltliches Nutzungsrecht an der MEMBERSHIP-Software eingeräumt. Die MEMBERSHIP-Software ermöglicht dem Kunden Zugang zu einer Plattform zur Individualisierung von Trainingsprogrammen und zur Darstellung, Speicherung und Auswertung von Messresultaten auf der Sensopro Luna.
2.2 Sensorik
Die Nutzung der MEMBERSHIP erfordert das Vorhandensein von Sensoren und Recheneinheiten («Sensorik»).
Die Sensorik kann bei Sensopro erworben werden.
2.3 Sonstige Hardware-Komponenten
Die Nutzung der MEMBERSHIP erfordert je nach Version der Sensopro Luna das Anbringen zusätzlicher Hardware-Komponenten.
Die zusätzlichen Hardware-Komponenten können bei Sensopro erworben werden.
3.1 Wie erbringt Sensopro die Vertragsleistung?
Sensopro erbringt die Vertragsleistungen in der Regel persönlich bzw. durch ihre Mitarbeitenden. Sensopro kann aber jederzeit Dritte zur Erfüllung beiziehen, sofern Sensopro es für nötig erachtet. Eine vorgängige Information des Kunden erfolgt nicht. Sensopro verpflichtet sich, die vereinbarten Vertragsleistungen sorgfältig und fachgerecht zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist Sensopro verantwortlich für die Auswahl von geeigneten Mitarbeitenden und Dritten sowie für deren Instruktion.
3.2 Wo erbringt Sensopro die Vertragsleistung?
Die Vertragsleistungen können in den Geschäftsräumlichkeiten von Sensopro (welche auch sämtliche Remotearbeitsplätze von Sensopro beinhalten), vor Ort beim Kunden oder bei einem Dritten durchgeführt werden.
Die Standorte der Applikations- und Datenbankserver sind in der Schweiz und der EU und werden durch Sensopro bei einem Dritten gemietet.
3.3 Wann erbringt Sensopro die Vertragsleistung?
Die Lieferung und Installation der Hardware-Komponenten (vgl. Ziff. 2.2 und 2.3) erfolgt gemäss Auftragsbetätigung oder Vereinbarung der Parteien.
Die Software steht dem Kunden in der Regel während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche zur Verfügung.
Supportleistungen und Anwenderschulungen führt Sensopro in der Regel während den Geschäftszeiten durch.
3.4 Sind die vereinbarten Termine verbindlich?
Die von den Parteien vereinbarten Termine sind grundsätzlich unverbindlich. Sensopro wird auch unverbindliche Termine nach Möglichkeit einhalten. Verbindliche Termine sind von den Parteien explizit als solche zu bezeichnen.
3.5 Was passiert bei Verzögerungen?
Ergeben sich Verzögerungen, wird Sensopro den Kunden über die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Sensopro hat in jedem Fall das Recht, die geschuldete Leistung innert einer angemessenen Nachfrist zu erbringen.
Ist Sensopro von einem Ereignis höherer Gewalt gemäss Ziff. 8.5 betroffen und ist die Leistungserbringung dadurch stark beeinträchtigt, steht die Leistungspflicht von Sensopro für die Dauer der Beeinträchtigung still.
3.6 Welche Mitwirkungspflichten hat der Kunde?
Der Kunde unternimmt alles, was zur Erfüllung der Vertragspflichten durch Sensopro notwendig ist (sog. «Mitwirkungspflichten»). Er ist insbesondere verantwortlich für:
3.7 Was passiert, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt?
Die Pflichten von Sensopro zur Erbringung der Vertragsleistung sind eingeschränkt oder entfallen, wenn die vereinbarten oder vorausgesetzten Mitwirkungspflichten vom Kunden nicht innerhalb der vereinbarten Frist und der vereinbarten Form erbracht werden und eine schriftlich angesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos geblieben ist. Der Preis für die Vertragsleistung bleibt trotzdem geschuldet.
Sensopro ist berechtigt, dem Kunden Rechnung zu stellen für Mehraufwände und Mehrkosten, die aus der fehlenden oder ungenügenden Mitwirkung des Kunden resultieren.
4.1 Was beinhaltet das Lizenzrecht?
Sensopro stellt dem Kunde für die Dauer des Vertrages die Software zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Der Kunde erhält das nicht ausschliessliche Recht, die Software während der Dauer des Vertrages auf einer Sensopro Luna zu nutzen (einfache Lizenz).
Die Software verbleibt im Eigentum von Sensopro. Das Urheberrecht an der Software steht Sensopro zu.
4.2 Welche Nutzungsbeschränkungen gilt es zu beachten?
Die Übertragung der Lizenz an Dritte ohne vorherige Zustimmung durch Sensopro ist nicht erlaubt. Der Kunde darf seinen Zugang zur Software weder entgeltlich oder unentgeltlich unberechtigten Dritten (d.h. anderen Kunden oder Personen, die nicht Patienten, Kunden, Organe, Mitarbeitende oder Hilfspersonen des Kunden sind) zur Verfügung stellen.
Eine Nutzungsberechtigung zur Kommerzialisierung der Software (bspw. Vertrieb, Unterlizenzierung etc.) durch den Kunde ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Dem Kunden ist es untersagt, Inhalt der Software von Sensopro zu scrapen oder zu kopieren, Inhalte bzw. Funktionalitäten der Software in eigene Werke bzw. Werke Dritter einzubinden oder basierend auf der Software ein Konkurrenzprodukt zu schaffen bzw. Dritte dabei zu unterstützten.
Verstösst der Kunde gegen diese Nutzungsbeschränkungen, kann ihm Sensopro die Nutzungsbefugnis ohne Vorwarnung entziehen. Allfällige weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4.3 Welche Software-Pflegeleistungen erbringt Sensopro?
Sensopro entwickelt die Software weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Software notwendig ist. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Ergebnisse (z.B. Anpassung der Software). Der Kunde hat ebenfalls keinen Anspruch, auf einer älteren Software-Version zu arbeiten.
Sensopro überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt nach Massgabe der technischen Möglichkeiten Softwarefehler. Ein Fehler liegt namentlich vor, wenn die Software, die angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.
5.1 Wie ist die Gewährleistung von Sensopro ausgestaltet?
Sensopro leistet für die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software und für die damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Backup, Datenhosting, Support, Softwarepflege, etc.) Gewähr gemäss den Bestimmungen dieser ANB.
Der Kunde hat, soweit in diesen ANB nichts Abweichendes vorgesehen ist, ausschliesslich Anspruch auf Nachbesserung. Diese Gewährleistungsbeschränkung gilt auch hinsichtlich der im Rahmen der Nachbesserung erbrachten Leistungen. Sensopro entscheidet über die geeignete Nachbesserungsmethode (Aktualisierungen, Umgehung der Störung, Ersatz durch gleichwertige Komponenten, etc.). Alle weiteren Gewährleistungsansprüche werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, vollumfänglich ausgeschlossen.
Sensopro kann von einer Nachbesserung absehen, wenn dadurch bei Sensopro in Bezug auf die Lizenzgebühren unangemessene Kosten entstehen, d.h. wenn die Leistungserbringung nicht mehr gewinnbringend ausgeführt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde hat hingegen ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
5.2 Unter welchen Umständen erfolgt eine Nachbesserung durch Sensopro?
Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von Sensopro unmittelbar nach deren Inbetriebnahme bzw. Installation zu prüfen und allfällige Mängel innert sieben (7) Tagen in Textform zu melden (sog. «Rügefrist»).
Versteckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung in Textform zu melden. Die Gewährleistung für versteckte Mängel ist auf sechs Monate ab deren Inbetriebnahme bzw. Installation beschränkt und erfolgt nur, soweit der Kunde nachweist, dass der Mangel durch Sensopro zu vertreten ist. Die Rüge hat eine genaue Beschreibung des Mangels sowie Ausführungen zu dessen Begleit- und Entstehungsumstände zu enthalten.
5.3 Welche Software-Verfügbarkeit gewährleistet SENSOPRO?
Sensopro gewährleistet kein unterbruch- und störungsfreies Funktionieren der MEMBERSHIP-Software. Sensopro stellt in Bezug auf die MEMBERSHIP-Software eine Verfügbarkeit von 99% im Jahresdurchschnitt sicher, wobei angekündigte Wartungsfenster nicht miteinberechnet werden.
5.4 Wann entfällt die Gewährleistungspflicht?
Die Gewährleistungspflicht von SENSOPRO entfällt, wenn der Kunde (bzw. seine Hilfspersonen):
6.1 Wie ist der Abonnementspreis festgelegt?
Es gelten die individuell vereinbarten Preise. Wo eine solche Vereinbarung fehlt, gelten die Preise gemäss Auftragsbestätigung, Offerte oder der Webseite von Sensopro (in absteigender Reihenfolge).
Dem Kunden steht die Wahl zwischen einer jährlichen Abrechnung oder einer monatlichen Abrechnung zur Verfügung.
Der Kunde ist Vorleistungspflichtig. Die Lizenzgebühr für den entsprechenden Abrechnungszeitraum ist jeweils am letzten Tag vor Beginn der neuem Abrechnungsperiode fällig. Fällt der letzte Tag auf das Wochenende, so gilt der vorherige Freitag als Fälligkeitstermin.
Fällt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Sensopro ermächtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Zahlt der Kunde auch in einer angesetzten Nachfrist nicht, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung (vgl. Ziff. 7.3) dar.
6.2 Welche Zahlungsmethoden stehen dem Kunde zur Verfügung?
Die Zahlung erfolgt mit den von Sensopro akzeptierten Zahlungsmitteln (Kredit- oder Debitkarten, PayPal etc.). Diese werden dem Kunden in der Offerte, der Auftragsbestätigung oder über die Webseite von Sensopro mitgeteilt. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte, vom Kunden gewünschte Zahlungsmethode.
6.3 Bleiben die Preise immer gleich?
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Preisfortbestand. Sensopro kann die Abonnementgebühren jederzeit ändern. Preisanpassungen werden dem Kunde rechtzeitig im Voraus angezeigt.
Die neuen Preise gelten bei laufenden Lizenzen jeweils für die nachfolgende Lizenzperiode (d.h. in den ersten drei Vertragsjahren gelten neue Preise ab dem vierten Jahr, danach jeweils ab dem nächsten Jahr/Monat, abhängig vom gewählten Abrechnungszeitraum).
6.4 Gilt das Verrechnungsrecht des Kunden unbeschränkt?
Nein. Der Kunde darf allfällige Ansprüche nicht mittels Abzugs von fälligen Nutzungsgebühren durchsetzen.
7.1 Wie kommt der Vertrag zustande?
Der Vertrag kommt mit der Akzeptanz einer dem Kunden durch SENSOPRO zugestellten Offerte oder durch Auftragsbestätigung seitens SENSOPRO zustande. Die vorliegenden ANB werden durch Akzeptanz des Hauptvertrags automatisch Vertragsbestandteil.
Darstellungen von Produkten oder Dienstleistungen auf der Webseite oder in Apps stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Einladung zur Offertstellung dar.
7.2 Wie kann der Vertrag beendet werden?
Bei einer vereinbarten Mindestvertragsdauer ist der Vertrag erstmals auf das Ende der Mindestvertragsdauer kündbar. Danach kann der Kunde den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
Bei einer monatlichen Laufzeit kann der Kunde den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
7.3 Wann darf der Vertrag ausserordentlich gekündigt werden?
Die Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt namentlich, wenn:
7.4 Was passiert, wenn der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund ausserordentlich kündigt?
Kündigt der Kunde den Vertrag aus einem nicht durch Sensopro zu vertretenden Grund ausserordentlich, gilt der Vertrag als sofort gekündigt. Der Kunde schuldet die Gebühr für kostenpflichtige Leistungen bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin.
7.5 Welche Folgen hat die Vertragsbeendigung?
Mit Beendigung dieses Vertrages erlischt jegliches Nutzungsrecht des Kunden in Bezug auf die MEMBERSHIP-Software.
7.6 Was passiert mit den Daten des Kunden?
Dem Kunden ist bekannt, dass der Abschluss und die Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über ihn, seine Mitarbeitenden und Hilfspersonen, führen kann. Sensopro wird solche Daten primär zur Vertragserfüllung und Verbesserung der Software verwenden.
Im Übrigen können durch die Nutzung der MEMBERSHIP, Personendaten von Trainierenden oder Patienten des Kunden bearbeitet werden. Diesbezüglich wird auf die Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung (Anhang I) verwiesen, die einen integralen Bestandteil des Vertrags bildet.
8.1 In welchem Umfang haftet der Kunde?
Der Kunde haftet für alle Schäden an der Software von Sensopro, welche durch unsachgemässe oder vertragswidrige Nutzung derselben entstanden sind.
8.2 In welchem Umfang haftet Sensopro?
Die Haftung wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Greift kein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss, haftet Sensopro nur insoweit, als das Ereignis durch ihre Versicherung (grundsätzlich und betragsmässig) gedeckt ist.
8.3 Haftet Sensopro für ihre Hilfspersonen?
Nein. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
8.4 Für welche Schäden haftet Sensopro in keinem Fall?
Sensopro haftet (auch bei Vorliegen einer Versicherungsdeckung) nicht für:
Der Kunde ist für die ordentliche Instruktion der Patienten gemäss der Bedienungsanleitung und dem Anschauungsmaterial von Sensopro verantwortlich.
8.5 Was sind Ereignisse höherer Gewalt?
Als höhere Gewalt gelten Ereignisse wie namentlich Naturereignisse, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Ausfall von Telekommunikationseinrichtungen und -netzen, Energieengpässe, Handelshemmnisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Epidemien und Pandemien sowie behördliche Massnahmen.
9.1 Welche Massnahmen ergreifen die Parteien zur Wahrung der Vertraulichkeit?
Beide Parteien verpflichten sich selber wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Geheimhaltung in Bezug auf nicht allgemein bekannte Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Vertrags zugänglich werden.
Die Parteien verpflichten die Subauftragnehmer und Mitarbeiter vertraglich zur gleichen Sorgfalt wie vorliegend vereinbart und überbinden diesen allfällige spezielle Berufspflichten wie z.B. das Arztgeheimnis.
Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
9.2 Wie handhabt Sensopro den Datenschutz?
Dem Kunden ist bekannt, dass der Abschluss und die Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über ihn, seine Mitarbeitenden und Hilfspersonen, führen kann. Sensopro wird solche Daten primär zur Vertragserfüllung und Verbesserung der Software verwenden.
Im Übrigen können durch die Nutzung der MEMBERSHIP, Personendaten von Trainierenden oder Patienten des Kunden bearbeitet werden. Diesbezüglich wird auf die Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung (Anhang I) verwiesen, die einen integralen Bestandteil des Vertrags bildet.
Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung von Sensopro, abrufbar über www.sensopro.swiss verwiesen.
10.1 Darf Sensopro den Kunden als Referenz angeben?
Mit Vertragsabschluss willigt der Kunde ein, dass Sensopro die Kundenbeziehung auf Marketing-Kanälen als Referenz angeben kann. Bevor Sensopro die Kundenbeziehung auf der Webseite oder sonst wie veröffentlicht, erhält der Kunde die Möglichkeit, innert einer angemessenen Frist zu widersprechen.
10.2 Wie kommunizieren die Parteien?
Mitteilungen zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind mindestens in Textform (bspw. E-Mail) an die andere Vertragspartei zu richten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich die Schriftform vorsieht.
10.3 Können die Parteien Rechte und Pflichten auf Dritte übertragen?
Sensopro kann das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne vorgängige Mitteilung auf einen Dritten übertragen.
Die Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder desselben durch den Kunden auf einen Dritten bedarf zur Gültigkeit der vorgängigen Zustimmung durch Sensopro.
10.4 Unter welchen Umständen darf SENSOPRO den Vertrag abändern?
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der ANB werden Bestandteil bestehender Vertragsverhältnisse, sofern der Kunde diese nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme ablehnt.
10.5 Was passiert, wenn eine Vertragsklausel ungültig ist?
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch deren Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die betroffenen Bestimmungen so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
10.6 Welches Recht und welcher Gerichtsstand kommen bei einer Streitigkeit zur Anwendung?
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des schweizerischen Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG)
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Münsingen.
A. Rolle in der Datenbearbeitung
1. Der Kunde gilt als Verantwortlicher der Datenbearbeitung. Die Sensopro AG, Südstrasse 4, 3110 Münsingen, CHE-104.649.217 («Sensopro») gilt als Auftragsbearbeiterin.
B. Hauptvertrag
2. Diese Vereinbarung erweitert den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Sensopro Membership.
C. Gegenstand dieser Vereinbarung
3. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag durch Sensopro.
4. Gegenstand der Datenbearbeitung sind die im Hauptvertrag aufgeführten Daten- und Personenkategorien (vgl. Abschnitt «Datenverarbeitung»).
Die Datenbearbeitung findet an den folgenden Orten statt: [Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern].
5. Sensopro ist berechtigt, zur Leistungserfüllung Unterauftragsbearbeiter einzusetzen. Sensopro prüft die Unterauftragsbearbeiter sorgfältig und schliesst mit ihnen einen Auftragsdatenbearbeitungsvertrag ab, der im Wesentlichen die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung enthält. Sensopro gibt dem Kunden den Wechsel oder den Beizug eines neuen Unterauftragsbearbeiters 4 Wochen im Voraus in Textform (bspw. via E-Mail) bekannt. In begründeten Fällen kann der Kunde dagegen Einspruch erheben. Können sich die Parteien in der Folge nicht einigen, kann Sensopro den Hauptvertrag mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
D. Rechte und Pflichten der Parteien
6. Sensopro verpflichtet sich, die bearbeiteten Personendaten zu keinen anderen als den im Hauptvertrag vereinbarten Zwecken zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen von behördlichen Herausgabe- oder Durchsuchungsverfügungen über welche Sensopro den Kunden, falls zulässig, schnellstmöglich in Kenntnis setzt.
7. Sensopro setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Personen oder Unterauftragsbearbeiter ein, die vertraglich oder gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind und mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut sind.
8. Sensopro bearbeitet die Personendaten nur im Rahmen von dokumentierten Weisungen des Kunden. Mündliche Weisungen bestätigt der Kunde umgehend in Textform (bspw. via E-Mail). Sensopro weist den Kunden darauf hin, falls eine Weisung gegen geltendes Datenschutzrecht verstösst und setzt die Bearbeitung so lange aus, bis der Kunde die Weisung in Textform bestätigt.
9. Sensopro ermöglicht es dem Kunden oder einem von ihm beauftragten Prüfer, Kontrollen betr. die Einhaltung dieser Vereinbarung auszuführen. Solche Kontrollen sind mind. 4 Wochen im Voraus anzukündigen. Der Kunde hat pro Jahr einen Anspruch auf einen kostenlosen Kontrolltag. Darüberhinausgehenden Aufwand von Sensopro hat der Kunde zu marktüblichen Ansätzen zu vergüten.
Anstelle von Vorort-Kontrollen erbringt Sensopro den Nachweis auf Verlangen schriftlich (bspw. mittels Offenlegung von Audit-, Zertifizierungs- oder sonstigen Prüfergebnissen wie Penetration Tests).
10. Sensopro stellt die Datensicherheit durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen nach Anhang II sicher. Diese Massnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Sensopro kann alternative adäquate Massnahmen umsetzen. Dabei darf das bisherige Sicherheitsniveau nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen werden dokumentiert.
11. Sensopro verpflichtet sich ausserdem, den Kunden innert 48 Stunden seit Feststellung über einen Datensicherheitsvorfall zu informieren.
12. Sensopro unterstützt den Kunden in zumutbarem Umfang bei der Erstellung von Datenschutz-Folgenabschätzungen für die Sensopro Membership sowie zwecks Beantwortung von Betroffenengesuchen und im Rahmen von Behördenanfragen oder -Kontrollen, welche die in der Sensopro Membership gespeicherten Personendaten betreffen.
13. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien und andere technisch notwendige Kopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Datenbearbeitung erforderlich sind.
14. Auf Verlangen des Kunden, spätestens aber mit Beendigung des Hauptvertrags, löscht Sensopro sämtliche Personendaten des Kunden, vorbehältlich anderweitiger Vereinbarungen (bspw. Backup-Aufbewahrung) oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
E. Dauer der Auftragsbearbeitung
15. Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie Sensopro Personendaten des Kunden bearbeitet, d.h. ggf. über das Ende des Hauptvertrags hinaus, falls dessen Unterauftragsbearbeiter noch Backups mit Personendaten des Kunden aufbewahrt. In einem solchen Fall und nach Beendigung des Hauptvertrags beschränkt sich das Kontrollrecht nach Ziff. 9 auf schriftliche Anfragen.
Es handelt sich nachfolgend um Massnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei berücksichtigt Sensopro den Stand der Technik, die Kosten und die Art, den Umfang und die Zwecke der Bearbeitung.
Sensopro ergreift die folgenden technischen und organisatorischen Massnahmen